Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, ist es wichtig, Ihr Eigentum gegen unvorhersehbare Schäden zu schützen. Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die Schäden an Ihrem Gebäude durch Naturkatastrophen, Feuer, Wasser oder Diebstahl abdeckt. Eine wichtige Frage, die Sie sich stellen sollten, ist, ob die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar ist.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung:
Für Selbstnutzer:
- Für selbstgenutzte Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
- Eine Ausnahme bildet der anteilige Abzug für häusliche Arbeitszimmer entsprechend dem vom Finanzamt anerkannten Aufteilungsmaßstab.
Für Vermieter:
- Vermieter können die Beiträge für eine Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen, wenn die Versicherung ausschließlich für die Vermietungsimmobilie abgeschlossen wurde.
- Bei gemischt selbst- und fremdgenutzten Objekten sind nur die anteiligen Kosten für den Vermietungsteil absetzbar.
Weitere Punkte:
- Die Absetzbarkeit gilt analog für andere Gebäudeversicherungen wie Hausratversicherungen.
- Steuerpflichtige müssen die Kosten in der Anlage N der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Zusammengefasst lässt sich die Wohngebäudeversicherung nur für vermietete Immobilien(anteile) voll, für Arbeitszimmer anteilig steuerlich geltend machen. Für reine Selbstnutzer besteht in der Regel keine Möglichkeit zum Abzug.
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Die Antwort auf diese Frage ist ja, in bestimmten Fällen können Sie die Wohngebäudeversicherung in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Wenn Sie Ihr Gebäude vermieten oder beruflich nutzen, können Sie die Versicherungsprämien in der Steuererklärung absetzen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und spezielle Fälle, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass Sie die Wohngebäudeversicherung korrekt absetzen.
Zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung gibt es auch andere Arten von Versicherungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Wenn Sie beispielsweise eine Feuerversicherung oder eine Rohbauversicherung abgeschlossen haben, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung absetzen. Es ist wichtig, die spezifischen Regeln und Vorschriften zu verstehen, die für jede Versicherung gelten, um sicherzustellen, dass Sie alle verfügbaren Steuervorteile nutzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Wohngebäudeversicherung kann in bestimmten Fällen in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Es gibt einige Ausnahmen und spezielle Fälle, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass Sie die Wohngebäudeversicherung korrekt absetzen.
- Es gibt auch andere Arten von Versicherungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können, wie beispielsweise die Feuerversicherung oder die Rohbauversicherung.
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Inhalt
Grundlagen der Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ist eine wichtige Absicherung für Hausbesitzer. Sie schützt das Haus und die darin befindlichen Gegenstände vor Schäden durch verschiedene Ursachen. In diesem Abschnitt werden die Grundlagen der Wohngebäudeversicherung erläutert.
Was ist eine Wohngebäudeversicherung?
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung für das Haus und das darin befindliche Eigentum. Sie deckt Schäden ab, die durch verschiedene Ursachen entstehen können, wie z.B. Brand, Sturm, Leitungswasser, Hagel, Elementarschäden, Blitzschlag, Explosion und Glasbruch. Die Versicherung umfasst in der Regel das Gebäude selbst, sowie alle fest eingebauten Gegenstände wie Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen und Einbauküchen.
Abgedeckte Schäden und Leistungen
Die Wohngebäudeversicherung deckt eine Vielzahl von Schäden ab. Dazu gehören Schäden durch Brand, Sturm, Leitungswasser, Hagel, Elementarschäden, Blitzschlag, Explosion und Glasbruch. Die genauen Leistungen und Bedingungen können je nach Versicherer und Vertrag variieren. In der Regel sind jedoch Schäden am Gebäude selbst, sowie an fest eingebauten Gegenständen und Einbauten abgedeckt.
Bei Schäden durch Sturm oder Hagel sind in der Regel auch Schäden an Fenstern, Türen und Dachrinnen abgedeckt. Schäden durch Leitungswasser können sowohl durch undichte Rohre als auch durch Überschwemmungen entstehen. Schäden durch Elementarschäden wie z.B. Hochwasser, Erdrutsch oder Lawinen sind in der Regel nicht in der Standard-Wohngebäudeversicherung enthalten, können jedoch gegen Aufpreis mitversichert werden.
Insgesamt bietet die Wohngebäudeversicherung eine wichtige Absicherung für Hausbesitzer und schützt das Haus und das darin befindliche Eigentum vor Schäden durch verschiedene Ursachen.
Steuerliche Behandlung von Versicherungen
Versicherungsprämien können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Die steuerliche Handhabung hängt von der Art der Versicherung und der Nutzung des Objekts ab.
Wohngebäudeversicherung:
Für Selbstnutzer ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht von der Steuer absetzbar. Eine Ausnahme bildet der anteilige Abzug für häusliche Arbeitszimmer nach dem vom Finanzamt anerkannten Aufteilungsmaßstab.
Vermieter hingegen können die Beiträge in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen, sofern die Police ausschließlich für die Vermietungsimmobilie abgeschlossen wurde. Bei gemischt genutzten Objekten sind nur die anteiligen Kosten für den vermieteten Teil absetzbar.
Hausratversicherung:
Ähnliche Regeln gelten für die Hausratversicherung. Selbstnutzer können diese nicht geltend machen, Vermieter jedoch schon – anteilig für den Teil der Mieterinventar betrifft.
Private Krankenversicherung (PKV):
Die Prämien für eine PKV sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung voll absetzbar. Dies gilt auch für die Anwartschaftsversicherung für Beamtenanwärter.
Risikolebensversicherung:
Beiträge zur Risikolebensversicherung sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, aber nur in begrenzter Höhe von 1.334 Euro (für Alleinstehende) pro Jahr.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Selbstnutzer in den meisten Fällen keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben ist.
Für Vermieter hingegen sind die Kosten für Gebäude- und Hausratsversicherungen in Teilen bzw. komplett als Werbungskosten abzugsfähig. Die Regelungen zur privaten Vorsorge wie PKV und Risikolebensversicherung unterscheiden sich hiervon.
Versicherungen als Betriebsausgaben
Für Unternehmen und Selbstständige sind die Kosten für verschiedene Versicherungen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Dies gilt insbesondere für betrieblich genutzte Objekte und Risiken.
Wohngebäudeversicherung:
Vermieter können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Immobilie ausschließlich zu Vermietungszwecken genutzt wird. Dies regelt § 2 Betriebskostenverordnung.
Bei einer gemischten Nutzung für Vermietung und Selbstbewohnung sind nur die anteiligen Kosten für den vermieteten Teil absetzbar. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach den jeweiligen Flächen.
Hausratversicherung:
Ähnlich der Wohngebäudeversicherung können Vermieter die Beiträge für die Hausratversicherung bezüglich des Mieterinventars als Betriebsausgaben absetzen.
Gewerbehaftpflichtversicherung:
Beiträge für eine Gewerbehaftpflichtversicherung, die betriebliche Risiken abdeckt, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Fahrzeugversicherungen:
Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen können die Kosten für Kfz-Haftpflicht, Vollkasko etc. anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der geltende Anteil richtet sich nach der beruflichen/betrieblichen Nutzungsquote.
Weitere Versicherungen:
Auch Prämien für Rechtsschutz-, Betriebsunterbrechungs-, Transportversicherungen und weitere betriebliche Risikoabsicherungen sind voll abzugsfähig.
Die Kosten für die jeweiligen Versicherungsbeiträge müssen im Rahmen der Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei ist eine klare Trennung zwischen betrieblicher und privater Nutzung notwendig.
Versicherungen als Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Einkunftsart entstehen, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung. Bestimmte Versicherungsbeiträge können von Vermietern als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wohngebäudeversicherung:
Vermieter können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten in voller Höhe absetzen, sofern die Immobilie ausschließlich vermietet wird. Bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und als Vermietungsobjekt, sind nur die anteiligen Kosten für den Vermietungsteil absetzbar.
Hausratversicherung:
Ähnlich verhält es sich mit der Hausratversicherung. Beiträge für den auf die Mieter entfallenden Anteil des Hausrats können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Gebäudeversicherungen:
Generell sind Beiträge für Versicherungen, die das Vermietungsobjekt selbst betreffen, wie die Feuer-, Leitungswasser- oder Sturm/Hagelversicherung, voll als Werbungskosten absetzbar.
Einschränkungen:
Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge für die private Haftpflichtversicherung, da diese in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht.
Voraussetzungen:
- Eindeutige Zuordnung der Versicherung zur Einkunftsart
- Übliche Angemessenheit der Beiträge
- Beleghaltung über die Versicherungsverträge
Die Werbungskosten werden in der Steuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingetragen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und können so die Steuerlast erheblich reduzieren.
Sonderausgaben und private Versicherungen
Während bestimmte Versicherungen wie die Wohngebäudeversicherung für Vermieter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, haben Privatpersonen nur bei wenigen Ausnahmen die Möglichkeit, Beiträge steuerlich geltend zu machen.
Grundsätzlich nicht abzugsfähig:
Die meisten privaten Versicherungen wie die Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind für Privatpersonen nicht als Sonderausgaben absetzbar, da sie der privaten Lebensführung dienen.
Ausnahmen als Sonderausgaben:
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können:
- Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung: Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.
- Risikolebensversicherung: Beiträge für eine Risikolebensversicherung zur Absicherung von Hinterbliebenen sind in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben abziehbar.
- Private Unfallversicherung mit Progression: Besondere Unfallversicherungen mit einer Progression von mindestens 225% bei Arbeitsunfähigkeit oder 300% bei Invalidität können teilweise abgesetzt werden.
Voraussetzungen und Höchstbeträge sind für die einzelnen Ausnahmen jeweils gesetzlich geregelt. Die Beiträge müssen im Rahmen der Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.
Für die privaten Gebäude- und Hausratversicherungen gibt es hingegen keine Möglichkeit, die Kosten steuerlich abzusetzen, solange keine zusätzliche vermietete Nutzung vorliegt.
Wohngebäudeversicherung als Vermieter absetzen
Als Vermieter können Sie die Kosten der Wohngebäudeversicherung in der Regel vollständig von der Steuer absetzen. Dies gilt sowohl für Wohnhäuser, Eigentumswohnungen als auch Mehrfamilienhäuser, die komplett vermietet sind.
Gesetzliche Grundlage:
Die Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung für Vermieter ergibt sich aus §9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Die Wohngebäudeversicherung zählt zu diesen Werbungskosten.
Voraussetzungen:
- Die Immobilie muss ausschließlich an Dritte vermietet sein
- Der Versicherungsschutz muss für das Gebäude abgeschlossen sein
- Die Beiträge müssen angemessen und üblich sein
Anteilige Aufteilung:
Nutzen Sie das Gebäude sowohl selbst als auch zur Vermietung, dann können Sie die Wohngebäudeversicherung nur anteilig für den vermieteten Teil geltend machen. Die Aufteilung erfolgt prozentual nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.
Nachweis und Geltendmachung:
Die absetzbaren Beiträge sind in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten einzutragen. Als Nachweis sollten Sie die Versicherungspolice und Beitragszahlungsbelege aufbewahren.
Zusätzliche absetzbare Versicherungen:
Neben der Wohngebäudeversicherung können Vermieter unter anderem auch Beiträge für Haus- und Grundstücksversicherungen, Feuer-, Sturm-, Leitungswasserversicherungen sowie anteilig die Hausratversicherung für Mieterwohnungen absetzen.
Durch die Geltendmachung der absetzbaren Versicherungsbeiträge können Vermieter ihre steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die zu zahlenden Steuern auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erheblich reduzieren.
Vermietung und Verpachtung – Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzen
Wenn Sie ein Gebäude oder Teile davon vermieten oder verpachten, dann können Sie die Kosten für die Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten von Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies regelt §9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit:
- Vermietung/Verpachtung an Dritte: Das Objekt muss zu Einkunftszwecken an eine externe Person vermietet/verpachtet sein. Eine Selbstnutzung schließt den Abzug aus.
- Übliche Kosten: Die Versicherungsbeiträge müssen angemessen und der örtlichen Mietsituation entsprechen.
- Gesamtobjekt vermietet: Wenn das gesamte Objekt vermietet ist, können die vollen Kosten für die Wohngebäudeversicherung abgesetzt werden.
- Teilvermietung: Bei einer Teilvermietung müssen die Kosten nach dem Nutzungsanteil aufgeteilt und nur anteilig abgesetzt werden.
Absetzbare Versicherungen:
Neben der Wohngebäudeversicherung können auch Beiträge für weitere Gebäudeversicherungen wie Feuer, Sturm, Leitungswasser und Glasversicherung abgesetzt werden. Ebenso die anteilige Hausratversicherung für vermietete Wohnungen.
Nachweise und Geltendmachung:
Die absetzbaren Beträge sind in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Einkommensteuererklärung unter Werbungskosten einzutragen. Versicherungspolice, Beitragszahlungsbelege etc. sollten aufbewahrt werden.
Durch die Absetzbarkeit von Gebäudeversicherungen können Sie als Vermieter Ihre Steuerlast auf Einkünfte aus Vermietungen reduzieren. Eine sorgfältige Dokumentation ist jedoch wichtig, um die Ausgaben korrekt geltend machen zu können.
Betriebskostenverordnung und Nebenkostenabrechnung
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Hier spielt die Wohngebäudeversicherung eine zentrale Rolle:
Gemäß §2 Nr. 13 BetrKV zählt die Wohngebäudeversicherung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Vermieter können die Versicherungsbeiträge daher in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Vorgehensweise:
- In der Betriebskostenabrechnung werden die Kosten für die Wohngebäudeversicherung unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ ausgewiesen.
- Dort sind detaillierte Angaben zur Versicherungssumme, Prämie und Laufzeit zu machen.
- Die Umlage erfolgt entweder durch eine Jahresabrechnung oder eine monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten.
- Die Kosten werden nach dem Prinzip der objektbezogenen Umlage anteilig auf die Mieter verteilt, z.B. nach Wohnfläche.
- Für den Vermieter sind die Gebäudeversicherungskosten dann steuerlich absetzbar.
Grenzen der Umlagemöglichkeit:
Nicht umlagefähig sind typischerweise Versicherungen wie Hausrat, Gebäudehaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht. Ebenso ausgeschlossen sind Beiträge für eine vom Vermieter selbst genutzte Wohnung.
Zusammengefasst legitimiert die Betriebskostenverordnung Vermieter dazu, die Kosten für die Wohngebäudeversicherung über die Nebenkostenabrechnung an Mieter weiterzugeben und selbst steuerlich geltend zu machen. Dabei sind die formalen Anforderungen an Transparenz und Angemessenheit zu beachten.
Absetzbarkeit im privaten Bereich
Wenn Sie als Privatperson eine Wohngebäudeversicherung für Ihr selbstgenutztes Wohneigentum abschließen, können Sie die Beiträge nicht von der Steuer absetzen. Die Absicherung reiner Vermögenswerte ist nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie die Immobilie vermieten oder beruflich nutzen. In diesen Fällen können Sie die Gebäudeversicherung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Selbstgenutztes Wohneigentum
Wenn Sie eine Immobilie selbst als Wohneigentum nutzen, dann sind die Kosten für die Wohngebäudeversicherung steuerlich grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderfälle:
- Hauptwohnsitz: Die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung am selbstgenutzten Hauptwohnsitz sind nicht von der Einkommensteuer abzugsfähig. Sie fallen unter die nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
- Denkmalgeschützte Gebäude: Hier können unter bestimmten Voraussetzungen die Gebäudeversicherungskosten als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden.
- Betrieb einer Einliegerwohnung: Wenn Teil des Wohneigentums an Dritte vermietet wird, sind die Kosten anteilig absetzbar.
- Hausverkauf im Steuerjahr: Bei einem Hausverkauf im selben Jahr können die Versicherungsbeiträge noch als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ansonsten ist die Wohngebäudeversicherung für selbstgenutztes Wohneigentum von der Steuer nicht absetzbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder anderen selbstgenutzten Wohnraum handelt.
Die fehlende Absetzbarkeit ergibt sich daraus, dass eine Gebäudeversicherung keine Vorsorgeaufwendungen wie z.B. eine Risikolebensversicherung ist, sondern eine Sachversicherung darstellt. Die Finanzverwaltung stuft sie daher als nicht abzugsfähige Kosten für die Lebensführung ein.
Wohngebäudeversicherung für Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie steuerlich absetzbar
Wenn Sie in Ihrer eigenen Immobilie ein separates Arbeitszimmer haben, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, dann können die anteiligen Kosten für die Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Das Arbeitszimmer muss einen eigenen Raum in der Wohnung/im Haus bilden und nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt werden.
- Der abziehbare Anteil der Versicherungsbeiträge bemisst sich nach dem Flächenverhältnis des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Bei 20qm Arbeitszimmer und 100qm Wohnfläche wären also 20% absetzbar.
- Die Kosten müssen im sogenannten Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung („Anlage N“) als Werbungskosten eingetragen werden.
- Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Zimmers beruflich genutzt wird. Der Kostenanteil ist dann entsprechend zu kürzen.
- Für Arbeitnehmer gelten zusätzliche Voraussetzungen wie die fehlende anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Arbeitszimmers im Betrieb des Arbeitgebers.
Die anteiligen Kosten für Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Gebäudeabschreibung etc. des Arbeitszimmers können somit von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und ggf. Arbeitnehmern als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Dabei ist wichtig, dass das Arbeitszimmer korrekt abgegrenzt und die Aufteilung der gemischt veranlassten Kosten ordnungsgemäß dokumentiert wird. Nur dann kann der Steuervorteil in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten während der Bauphase
Während der Bauphase Ihres Wohngebäudes benötigen Sie eine Feuer-Rohbauversicherung, die Sie vor Brandschäden schützt, bevor das Gebäude bezugsfertig ist. Diese Versicherung kann von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Bau mit dem Ziel der Vermietung erfolgt 1.
Feuer-Rohbauversicherung steuerlich absetzbar bei Vermietungsabsicht
Die Feuer-Rohbauversicherung ist eine spezielle Form der Wohngebäudeversicherung, die Schäden am Rohbau durch Brand, Blitzschlag oder Explosion während der Bauphase abdeckt. Im Gegensatz zur normalen Wohngebäudeversicherung für selbstgenutzte Immobilien sind die Beiträge für eine Feuer-Rohbauversicherung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit:
- Vermietungsabsicht muss glaubhaft dargelegt werden: Der Bauherr muss gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errichtet wird. Eine reine Selbstnutzungsabsicht reicht nicht aus.
- Nachweis über Vermietungsaktivitäten: Entsprechende Vermietungsanzeigen, Maklerverträge etc. können als Nachweis dienen.
- Die Feuer-Rohbauversicherung muss eindeutig zugeordnet und die Kosten dafür konkret ausgewiesen werden.
- Die Absetzbarkeit als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung muss in der Steuererklärung erfolgen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Beiträge für die Feuer-Rohbauversicherung in voller Höhe als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Es ist ratsam, die Vermietungsabsicht frühzeitig gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren und die Kosten für die Feuer-Rohbauversicherung klar auszuweisen. Andernfalls kann es im Nachhinein zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen.
Für eine selbstgenutzte Immobilie ohne Vermietungsabsicht ist die Feuer-Rohbauversicherung hingegen nicht absetzbar. Hier gelten die üblichen Regelungen zur Wohngebäudeversicherung.
Steuerliche Behandlung beim Übergang von der Feuer-Rohbauversicherung zur Gebäudeversicherung nach Fertigstellung
Wenn der Bau einer vermieteten Immobilie abgeschlossen ist, endet in der Regel die Feuer-Rohbauversicherung. Es erfolgt dann der Übergang zur regulären Wohngebäude- oder Gebäudeversicherung. Dieser Wechsel hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung:
- Letztmalige Absetzbarkeit der Feuer-Rohbauversicherung: Die Beiträge für die Feuer-Rohbauversicherung können bis zur Fertigstellung der Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.
- Nach Bezugsfertigkeit nur noch anteilige Absetzbarkeit: Die Gebäudeversicherung für die fertiggestellte und vermietete Immobilie ist dann nur noch anteilig entsprechend dem Mietanteil steuerlich abzugsfähig.
- Korrekte Aufteilung der Versicherungsbeträge: Es muss sauber zwischen selbstgenutzten und vermieteten Flächen unterschieden und die Kosten dementsprechend aufgeteilt werden.
- Ggf. Wechsel der Steuernummer erforderlich: Bei der Betriebskostenabrechnung für die Mieter wird eine neue, getrennte Steuernummer für die Gebäudeversicherung benötigt.
- Belegfunktion beachten: Die abgespaltenen Versicherungskosten für die Gebäudeversicherung müssen zur Belegfunktion gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.
Der Übergang zur endgültigen Gebäudeversicherung bedeutet, dass nur noch der anteilige Kostenanteil für die vermieteten Flächen als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Für selbstgenutzte Räume sind die Kosten nicht mehr abzugsfähig. Eine saubere Aufteilung ist daher entscheidend für die korrekte steuerliche Behandlung.
Ausnahmen und spezielle Fälle
Wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Wohngebäudeversicherungen geht, gibt es bestimmte Ausnahmen und spezielle Fälle, die beachtet werden sollten. In diesem Abschnitt werden wir uns genauer mit diesen Fällen befassen.
Unternehmen und beruflich genutzte Immobilien
Für Unternehmen und Gewerbetreibende, die Immobilien beruflich oder betrieblich nutzen, gelten spezielle Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Wohngebäude- oder Gebäudeversicherung:
- Volle Absetzbarkeit bei Betriebsgebäuden: Versicherungen für Gebäude, die vollständig für das Unternehmen genutzt werden (z.B. Produktions- oder Lagerhallen), können in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
- Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien: Bei einer anteiligen betrieblichen und privaten Nutzung (z.B. Büro im Wohnhaus) müssen die Versicherungsbeiträge aufgeteilt werden. Nur der betriebliche Anteil ist als Betriebsausgabe absetzbar.
- Arbeitszimmer: Absetzbarkeit als Werbungskosten: Für Arbeitnehmer mit einem häuslichen Arbeitszimmer sind die anteiligen Kosten für die Gebäudeversicherung als Werbungskosten steuerlich abziehbar.
- Vermietete Immobilien: Werbungskostenabzug: Bei der Vermietung von Immobilien können die Kosten für die Gebäudeversicherung vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
- Substantiierte Aufteilung und Nachweise erforderlich: Die Aufteilung der Versicherungskosten muss plausibel und anhand der Aufteilung der Nutzflächen belegbar sein.
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist stets die tatsächliche betriebliche, berufliche oder vermietende Nutzung der Immobilie. Nur der darauf entfallende Kostenanteil der Gebäudeversicherung ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Eine detaillierte Aufteilung und Belegbarkeit ist unverzichtbar.
Steuervorteile durch Wohngebäudeversicherungsbeiträge – Wann und wie sie abgesetzt werden können
Die Wohngebäude- oder Gebäudeversicherung schützt Immobilieneigentümer vor hohen Kosten im Schadenfall. Doch wann sind die Versicherungsbeiträge auch steuerlich abzugsfähig? Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Für selbstgenutzte Immobilien keine Absetzbarkeit: Beiträge für die Wohngebäudeversicherung einer selbstgenutzten Immobilie sind grundsätzlich nicht von der Steuer abzugsfähig, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt.
- Bei Vermietung anteilige Absetzbarkeit möglich: Werden Teile der Immobilie vermietet, können die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Die Aufteilung muss plausibel sein.
- Volle Absetzbarkeit bei betrieblicher Nutzung: Wird eine Immobilie vollständig für das Unternehmen genutzt, sind die Beiträge in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Arbeitszimmer: Anteilige Absetzbarkeit möglich: Für ein häusliches Arbeitszimmer können Arbeitnehmer die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung als Werbungskosten geltend machen.
- Genaue Aufteilung und Belegbarkeit unverzichtbar: Eine plausible Aufteilung der Versicherungskosten für die Nutzungsanteile sowie die Belegbarkeit gegenüber dem Finanzamt ist zwingend erforderlich.
Ob und in welcher Höhe Steuervorteile durch die Gebäudeversicherung erzielt werden können, hängt maßgeblich von der Nutzungsart der Immobilie ab. Nur bei teilweiser oder vollständiger beruflicher oder vermietender Nutzung sind die Beiträge anteilig oder ganz absetzbar. Für rein privat selbstgenutzte Immobilien gibt es keine Steuervergünstigungen.
Zusätzliche Versicherungen und Steuerabzug
Neben der Wohngebäudeversicherung gibt es noch weitere Versicherungen, die Sie unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen können.
Sind Unfall- und Haftpflichtversicherungen steuerlich absetzbar?
Unfall- und Haftpflichtversicherungen dienen dem finanziellen Schutz bei Unfällen oder Schäden an Dritten. Doch sind die Beiträge für diese Versicherungen auch steuerlich absetzbar? Hier die wichtigsten Fakten:
Privathaftpflichtversicherung:
- Beiträge sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben absetzbar, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt.
- Eine Ausnahme bildet der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Haftpflichtversicherung beruflich oder betrieblich veranlasst ist.
Unfallversicherungen:
- Beiträge für private Unfallversicherungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, da keine außergewöhnlichen Belastungen.
- Ausnahme: Wenn die Unfallversicherung berufsbedingt abgeschlossen wurde, können die Beiträge als Werbungskosten abgesetzt werden.
Berufshaftpflichtversicherung:
- Beiträge für eine berufliche Haftpflichtversicherung können als Werbungskosten abgesetzt werden, da berufs-/betriebsbedingte Aufwendungen.
- Wichtige Voraussetzung: Die Versicherung ist für die konkrete berufliche Tätigkeit erforderlich.
Betriebshaftpflichtversicherung:
- Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung für das Unternehmen sind die Beiträge voll als Betriebsausgaben absetzbar.
Zusammengefasst sind privat abgeschlossene Unfall- und Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Ausnahmen gelten, wenn die Versicherungen betrieblich, beruflich oder für die Einkünfteerzielung erforderlich sind. Dann können die Beiträge teilweise oder ganz als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Steuervergünstigungen für Lebens- und Rentenversicherungen
Lebens- und Rentenversicherungen bieten finanzielle Absicherung für den Ruhestand und Hinterbliebene. Doch welche steuerlichen Vorteile sind mit diesen Vorsorgeprodukten verbunden?
- Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind nicht von der Steuer absetzbar, da keine Altersvorsorge.
- Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Erlebensfall-Leistung können die Beiträge als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgezogen werden.
- Diese Höchstbeträge liegen aktuell bei 94% der Beiträge, maximal 25.639 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 51.278 Euro für Paare.
Rentenversicherungen:
- Für die Basisrente (Rürup-Rente) und die betriebliche Direktversicherung sind die Beiträge im Rahmen des Höchstbetrags von der Steuer als Sonderausgaben abziehbar.
- Dies gilt unabhängig vom Einkommen und ohne Höchstgrenzen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
- Für andere private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rente ohne Kapitalwahlrecht gilt der oben genannte Höchstbetrag.
Besteuerung der Leistungen:
- Die Auszahlungen unterliegen später der Ertragsanteilsbesteuerung. Der steuerpflichtige Ertragsanteil steigt mit zunehmendem Alter an.
- Bei Rürup- und Betriebsrenten erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung der Rente mit dem persönlichen Steuersatz.
Steuervergünstigungen für die private Altersvorsorge sollen einen Anreiz zur eigenverantwortlichen Vorsorge geben. Ob die Beiträge voll oder anteilig absetzbar sind, hängt von der Art des Produkts und der Vertragsgestaltung ab. Die konkrete Höhe der Steuererleichterung muss individuell berechnet werden.
Hier ist ein möglicher Disclaimer:
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen zu Steuerfragen rund um Versicherungen dienen lediglich der allgemeinen Aufklärung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Ich bin kein Steuerberater oder Fachmann für Steuerfragen. Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert, dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Bei spezifischen Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation empfehle ich dringend, sich an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder die Finanzbehörden zu wenden. Die finalen steuerlichen Auswirkungen können von den hier dargestellten Informationen abweichen und hängen von den jeweiligen individuellen Umständen ab. Dieser Beitrag verfolgt keine kommerziellen Interessen, sondern soll lediglich Sachverhalte allgemein erläutern.
Häufig gestellte Fragen
Können Kosten für die Wohngebäudeversicherung bei der Vermietung von Immobilien abgesetzt werden?
Ja, als Vermieter können Sie die Kosten für die Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen. Die Wohngebäudeversicherung dient der Absicherung von Vermögenswerten und ist somit ein Betriebsausgaben. Die Kosten können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wie kann ich die Wohngebäudeversicherung in meiner Steuererklärung geltend machen?
Die Kosten für die Wohngebäudeversicherung können in der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Kosten auf die entsprechenden Vermietungsobjekte aufgeteilt werden.
Welche Versicherungen sind für Vermieter steuerlich absetzbar?
Neben der Wohngebäudeversicherung können Vermieter auch weitere Versicherungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise die Haftpflichtversicherung für Vermieter und die Gebäudehaftpflichtversicherung. Auch die Kosten für eine eventuelle Mietausfallversicherung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
In welchen Fällen ist die Wohngebäudeversicherung für Eigennutzer steuerlich nicht absetzbar?
Als Eigennutzer können Sie die Kosten für die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Die Wohngebäudeversicherung dient in diesem Fall nicht der Einkommensgenerierung und ist somit keine Betriebsausgabe. Eine Ausnahme bilden hierbei jedoch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Wohngebäudeversicherung anteilig abgesetzt werden kann.
Sind Kosten für eine Glasversicherung bei der Steuererklärung abzugsfähig?
Ja, Kosten für eine Glasversicherung können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Glasversicherung ist eine ergänzende Versicherung zur Wohngebäudeversicherung und dient der Absicherung von Glasschäden.
Welche Versicherungskosten können bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus steuerlich angesetzt werden?
Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, können Sie die anteiligen Kosten für die Wohngebäudeversicherung sowie weitere Versicherungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise die Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung. Die Kosten müssen hierbei auf das Arbeitszimmer und den restlichen Wohnraum aufgeteilt werden.